Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle von
uns erbrachten und zukünftig zu erbringenden Lieferungen und Leistungen.
Etwaige Geschäftsbedingungen des Käufers, auch wenn sie unseren
Verkaufsbedingungen nicht widersprechen, gelten nur, wenn sie, für jeden
Einzelfall separat, ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Die Entgegennahme
von Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

2. Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich
etwas anderes vereinbart. Alle zu dem Angebot gehörenden Prospekte,
Analysedaten, Gewichtsangaben und Muster gelten als unverbindlich, es sei denn,
sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Auftrag gilt erst mit
Erteilung einer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Der Verkäufer ist unter
angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers berechtigt, von ihm als
notwendig erachtete Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen
Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.

II. Preise und Berechnung

1. Maßgeblich für alle Preise ist die am Liefertag gültige Preisliste. Davon
abweichende, zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Preise gelten nur, sofern
sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Alle Preise verstehen sich
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Bei einer wesentlichen Änderung oder Neueinführung auftragsbezogener Kosten,
wie Frachten, Zölle, Steuern oder Ähnlichem, nach Vertragsabschluss ändert sich
der Kaufpreis entsprechend.

3. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Abgangsgewichte,
Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich
widerspricht. Geringfügige Gewichtsabweichungen, die sich durch Transport oder
Lagerung ergeben, sind zulässig.

III. Lieferung, Abnahme und Gefahrübergang

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und –art, wobei
die Interessen des Käufers angemessen, jedoch ohne Gewähr auf billigste
Verfrachtung zu berücksichtigen sind.

2. Genannte Liefertermine gelten als unverbindlich. Geringfügige Abwei- chungen
sind möglich und begründen keinerlei Ansprüche des Käufers.

3. Wird die Lieferung durch für den Verkäufer unvorhersehbare bzw. von ihm nicht
verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von
Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks,
Aussperrungen, behördliche Verfügungen, Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten bei
der Transportmittelbeschaffung, Feuer, Explosion, Unruhen und andere Fälle
höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des
Leistungshindernisses. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt der Verkäufer
dem Käufer baldmöglichst mit. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen
Monat verzögert, sind sowohl Käufer als auch Verkäufer unter Ausschluss aller
weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen
Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4. Der Käufer ist zur Abnahme – auch von Teillieferungen, sofern diese zumutbar
sind – verpflichtet. Bei Abnahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer unbeschadet
seines Rechts auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, über die verkaufte Ware anderweitig zu verfügen oder Ersatz für die
durch Einlagerung entstehenden Mehraufwendungen geltend zu machen. Sollte der
Abnahmeverzug durch vom Käufer nicht vorhersehbare bzw. nicht verschuldete
Störungen bedingt sein, und wird hierdurch die Abnahme um mehr als einen Monat
verzögert, so sind sowohl Käufer als auch Verkäufer unter Ausschluss aller
weiteren Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren
Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Käufer mitgeteilten
Bereitstellung auf diesen über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Der
Nachweis einwandfreier Verpackung gilt mit der unbeanstandeten Übernahme
durch Bahn, Spedition oder Frachtführer als erbracht und schließt etwaige
Ansprüche, die sich aus während des
Transports entstandenen Gewichtsverlusten oder Beschädigungen der Ware
ergeben, aus.

IV. Verpackung

1. Die Lieferung erfolgt in der Regel in leihweise Standardverpackungen. Sie sind
lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt und dürfen weder zu
anderen Zwecken benutzt werden noch zur Aufnahme anderer Produkte dienen.
Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden. Festgestellte Schäden und Mängel
sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Käufer ist verpflichtet, leihweise überlassene Verpackungen unverzüglich zu
entleeren und dem Verkäufer fracht- und spesenfrei zurück zu senden. Dies gilt
auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Versäumt der Käufer die
Rücksendung, so hat der Verkäufer das Recht, ihm für den Zeitraum des
Rückgabeverzugs eine angemessene Miete in Rechnung zu stellen.

3. Bei Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung oder bei nicht vollständiger
Entleerung kann der Käufer mit den Wiederbeschaffungskosten oder den
Reinigungs-/Entsorgungskosten belastet werden. Berechnet das
Transportunternehmen aufgrund mangelnder oder nicht fristgerechter Entleerung
eine Sanktion, so geht diese zu Lasten des Käufers.

4. Erfolgt die Lieferung in Verpackungen des Käufers, so sind diese in
einwandfreiem, transportfähigen Zustand, gereinigt und für die sofortige Befüllung
geeignet sowie dauerhaft signiert frachtfrei anzuliefern. Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, die bereitgestellten Verpackungen auf ihre Eignung hin zu überprüfen.
Für Schäden, die sich aus der mangelnden Eignung ergeben, haftet der Verkäufer
nicht.

V. Zahlung

1. Die Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des
vereinbarten Zahlungstermins kann der Verkäufer ab Fälligkeit vom Käufer auf den
Kaufpreis Zinsen in der Höhe verlangen, die von den Banken für entsprechende
Kredite berechnet werden, mindestens aber in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank. Der Verkäufer behält sich vor, den darüber
hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen. Hierbei werden auch
Währungsdifferenzen berücksichtigt. Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und
Diskontspesen akzeptiert.

2. Der Käufer ist nur dann zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.

3. Bei Zahlungsverzug hinsichtlich einer fälligen Rechnung sowie begründeten
Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers (negative Auskünfte, insbesondere
über Wechsel- und Scheckprotest u. ä.) ist der Verkäufer berechtigt, künftige
Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung zu erbringen. Der Verkäufer ist befugt,
bis zur vollständigen Bezahlung bereits fälliger Rechnungen einschließlich
entstandener Fälligkeitszinsen und etwaiger Rechtsverfolgungskosten weitere
Lieferungen zurückzuhalten und vom Kaufvertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ferner ist der Verkäufer im
Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, auch für alle noch nicht fälligen
Forderungen sofortige Zahlung zu verlangen.
Verkaufsbedingungen

VI. Beanstandungen, Gewährleistung, Haftung

1. Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen,
ob die gelieferte Ware von der vertraglich zugesicherten Beschaffenheit und für den
vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist.

2. Beanstandungen wegen Sachmängeln, Verpackungsmängeln, Falschlieferungen
(auch offensichtlicher) und Mengenabweichungen sind nach Ablauf
handelsüblicher Untersuchungsfristen unverzüglich zu rügen. Verspätet ist die
Rüge, wenn sie
a) bei offensichtlichen Mängeln nicht spätestens drei Geschäftstage nach Empfang
der Ware,
b) bei Mängeln, die nur aufgrund einer üblicherweise in Auftrag zu gebenden
Laboruntersuchung festgestellt werden können, nicht spätestens bis zum Ablauf von
drei Geschäftstagen ab Eingang der Analyse, die ihrerseits spätestens drei
Geschäftstage nach Empfang der Ware veranlasst worden sein muss,
c) bei versteckten Mängeln, die nicht gem. b) zu rügen waren, nicht spätestens drei
Geschäftstage nach der Entdeckung
mitgeteilt wird. Verjährungsfristen bleiben unberührt. Ferner erkennt der Verkäufer
Mängelrügen nur an, sofern sich die beanstandete Ware noch im Originalzustand
befindet und ordnungsgemäß gelagert wurde. Die Rücksendung beanstandeter Ware
darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers erfolgen.

3. Bei FOB-Verkäufen kann eine Mängelrüge, unbeschadet der Regeln in 2., nur
anerkannt werden, wenn sie bei uns eingeht, bevor im Verladehafen der Käufer die
Ware am Kai übernommen hat oder die Ware auf das Seeschiff verbracht worden
ist.

4. Bei ordnungsgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der
Verkäufer innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl zu Ersatz- oder
Nachlieferung, Wandlung oder Minderung verpflichtet. Macht der Verkäufer von
seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so geht dieses auf den Käufer über.

5. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine
Haftung des Verkäufers für nicht am Liefergegenstand entstandene Schäden,
entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden oder etwaige Folgeschäden.
Dies gilt nicht für Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder
fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Auch die Haftung für
Personenschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für
geringfügige Abweichungen und eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der
Tauglichkeit der gelieferten Ware übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

6. Die Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Lieferanten und
Erfüllungsgehilfen.

VII. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung erteilt der Verkäufer nach bestem Wissen. Alle
Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den
Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen hinsichtlich der Eignung der
Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Begleichung sämtlicher gegenwärtiger
und künftiger Forderungen Eigentum des Verkäufers.

2. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auch auf neue, durch die
Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende Güter. Bei einer Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung der gelieferten Waren mit fremden Sachen erwirbt
der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten
Waren zum Rechnungswert – oder mangels eines solchen zum Verkehrswert – der
anderen Waren. Die Aufbewahrung der Waren erfolgt dabei unentgeltlich durch den
Käufer.

3. Der Käufer ist berechtigt, über die im Eigentum oder Miteigentum des
Verkäufers stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange
er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer
rechtzeitig nachkommt. Er ist verpflichtet, bei einer
Weiterveräußerung der Waren seinerseits mit seinen Kunden einen
Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Aus dieser Weiterveräußerung
resultierende Forderungen und Rechte gehen auf den Verkäufer in Höhe des Anteils
des Miteigentums über.

4. Dem Käufer ist es untersagt, Vorbehaltsware oder an uns abgetretene
Außenstände an Dritte zu verpfänden oder als Sicherheit zu übertragen. Bei
Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen ist der
Käufer zur sofortigen Unterrichtung des Verkäufers und zur Erstattung etwaig
anfallender Interventionskosten verpflichtet.

5. Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware gegen Entgelt mit einer
Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegenüber
dem Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung
an den Verkäufer ab.

6. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern die
Forderungsabtretung bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung
seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen auszuhändigen.

7. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf
eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern.
Hieraus eventuell entstehende Versicherungsansprüche werden im Voraus an den
Verkäufer abgetreten.

8. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, vom Käufer auch
ohne Setzen einer Nachfrist die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die
Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der
Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

9. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer überlassenen Sicherheiten seine
Forderungen gegenüber dem Käufer um insgesamt mehr als 10 %, so ist der
Verkäufer auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der diesen Prozentsatz
übersteigenden Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für
die Zahlung dessen Sitz.

2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Verkäufers dessen Firmensitz oder der
allgemeine Gerichtsstand des Käufers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und
Scheckprozesse.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie im
grenzüberschreitenden Verkehr die Incoterms der internationalen Handelskammer
zu Paris in der jeweils letzten Fassung.

X. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen und der
Vertrag insgesamt weiter wirksam. Die unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmungen sind unverzüglich durch solche zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Sinn der unanwendbaren Bestimmungen am nächsten kommen.

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